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§ 0302 ZPO

  • Weitergeleitet von „302 Abs. 4 Satz 2 bis 4 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 22. Januar 2021 um 18:04
  • 2. Oktober 2025 um 21:50
  • 800 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vorbehaltsurteil

    (1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

    (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 ZPO beantragt werden.

    (3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

    (4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

    • Vorbehalt
    • Urteil
    • Zivilprozess
    • Vorbehaltsurteil
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • § 302 ZPO

Vorbehaltsurteil

(1) Wenn der Beklagte eine Gegenforderung aufrechnet, kann das Urteil trotzdem gefällt werden, auch wenn nur die Hauptforderung bereit zur Entscheidung ist – aber mit dem Vorbehalt, dass die Aufrechnung noch geklärt werden muss.

(2) Falls im Urteil kein Vorbehalt steht, kann man nach § 321 ZPO beantragen, das Urteil zu ergänzen.

(3) Ein Urteil, das mit einem Vorbehalt zur Aufrechnung getroffen wird, zählt in Bezug auf Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung als endgültig.

(4) Der Rechtsstreit bleibt in Bezug auf die Aufrechnung offen. Wenn im weiteren Verlauf klar wird, dass der Anspruch des Klägers nicht gerechtfertigt war, wird das frühere Urteil aufgehoben, der Kläger wird abgewiesen und die Kosten werden anders geregelt. Der Kläger muss den Schaden ersetzen, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch Maßnahmen zur Verhinderung der Vollstreckung entstanden ist. Der Beklagte kann im laufenden Verfahren Schadensersatz fordern; wenn dieser Anspruch geltend gemacht wird, gilt er als rechtshängig zum Zeitpunkt der Zahlung oder Leistung.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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