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§ 0281 ZPO

  • recht.tk
  • 16. Januar 2021 um 18:09
  • 1. September 2025 um 21:11
  • 900 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verweisung bei Unzuständigkeit

    (1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

    (2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

    (3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

    • Zivilprozess
    • Unzuständigkeit
    • Verweis
    • Landgericht
    • Verfahren
    • 1. Rechtszug
    • § 281 ZPO

Verweisung bei Unzuständigkeit

(1) Wenn ein Gericht nicht zuständig ist, muss es das sagen. Wenn klar ist, welches Gericht zuständig wäre, kann der Kläger einen Antrag stellen, und das Gericht erklärt sich dann per Beschluss für unzuständig und leitet den Fall an das richtige Gericht weiter. Wenn mehrere Gerichte zuständig sind, geht der Fall an das Gericht, das der Kläger auswählt.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit können auch direkt beim Urkundsbeamten in der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Der Fall wird bei dem Gericht, das im Beschluss genannt wird, aktiv, sobald die Akten dort ankommen. Dieser Beschluss gilt dann für das neue Gericht.

(3) Die Kosten, die im Verfahren beim nicht zuständigen Gericht entstanden sind, zählen zu den Kosten, die beim neuen Gericht anfallen. Wenn der Kläger am Ende gewinnt, muss er trotzdem die zusätzlichen Kosten tragen, die durch die Verweisung entstanden sind.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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