Einlassungsfrist

  • Zivilrecht - Zivilprozessrecht

    Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Diese Frist wird als Einlassungsfrist bezeichnet. Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat.


    § 274 ZPO

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