Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 ZPO mit der Erhebung der Klage ein.
Andere Auswirkungen der Rechtshängigkeit
Die Regeln im Zivilrecht, die sich mit den weiteren Auswirkungen der Rechtshängigkeit beschäftigen, bleiben wie sie sind. Diese Auswirkungen sowie alle anderen, die im Zivilrecht mit der Einreichung, Mitteilung oder dem gerichtlichen Anmelden der Klage, der Ladung oder dem Einlass des Beklagten verbunden sind, treten unabhängig von § 167 ZPO in Kraft, sobald die Klage eingereicht wird.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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