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§ 0690 ZPO

  • Weitergeleitet von „690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 10. Januar 2021 um 14:21
  • 26. September 2025 um 22:48
  • 887 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Mahnantrag

    (1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

    1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
    2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
    3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gem. den §§ 491 BGB bis 508 BGB, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 BGB anzugebenden effektiven Jahreszinses;
    4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
    5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

    (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

    • Zivilprozess
    • Mahnverfahren
    • § 690 ZPO
    • Mahnantrag

Infos für einen Mahnantrag:

  1. Du musst den Antrag für einen Mahnbescheid stellen und dabei Folgendes beachten:
    • Nenn die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und Anwälte.
    • Schreib auf, bei welchem Gericht du den Antrag einreichst.
    • Beschreibe, worum es genau geht und was du verlangst. Haupt- und Nebenforderungen sollten getrennt aufgeführt werden. Wenn es um Verträge geht, nenn die relevanten Paragraphen im BGB und vergiss nicht das Datum des Vertragsabschlusses sowie den effektiven Jahreszins.
    • Sag klar, dass dein Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass diese bereits erbracht wurde.
    • Nenn das Gericht, das für einen möglichen Streit zuständig ist.
  2. Vergiss nicht, den Antrag von Hand zu unterschreiben!
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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

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