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§ 001a PatG

  • Weitergeleitet von „1a Abs. 3 PatG“
  • juristi.Redaktion
  • 27. Dezember 2020 um 20:02
  • 25. August 2022 um 09:38
  • 870 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Patentierfähigkeit von menschlicher Genen und Sequenzen

    (1) Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen sein.

    (2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.

    (3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden.

    (4) Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwendbarkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den Patentanspruch aufzunehmen.

    • Patentierfähigkeit
    • § 1a PatG
    • Gene
    • Sequenzen
    • menschliche Gene

Kann man menschliche Gene und ihre Sequenzen patentieren?

(1) Also, der menschliche Körper in seinen verschiedenen Entwicklungsphasen – auch die Keimzellen – und einfach nur die Entdeckung von einem seiner Teile, wie zum Beispiel die Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann man nicht patentieren.

(2) Ein isolierter Teil des menschlichen Körpers oder so etwas, das man durch einen technischen Prozess gewonnen hat, wie eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, könnte allerdings patentierbar sein – selbst wenn der Aufbau genau wie bei einem natürlichen Teil ist.

(3) Wenn du eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens patentieren willst, musst du in deinem Antrag genau sagen, wofür die Sequenz oder Teilsequenz genutzt werden kann.

(4) Wenn das, was du patentieren willst, eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ist, die genau so aussieht wie eine natürliche Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens, dann muss die Nutzung, die du in Absatz 3 beschrieben hast, in den Patentanspruch rein.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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