Nützliche Verwendungen

  • <p>sind Aufwendungen, die den Wert einer Sache steigern oder ihre Gebrauchsfähigkeit erhöhen</p>

    Gestritten wird darum, inwieweit dabei die konkrete Nützlichkeit für den Eigentümer berücksichtigt werden muss. Dazu ein Beispiel: Der gutgläubige V dressiert einen dem E gestohlenen Hund mit hohen Kosten zu einem Blindenhund. E ist Schäfer und braucht den Hund zur Bewachung seiner Schafe. Die neuen Fähigkeiten des Hundes nützen E nichts. Fraglich ist, ob V seine Kosten von E ersetzt bekommt. Nach § 996 BGB kommt es auf die objektive Erhöhung des Sachwertes an. Ob der Eigentümer diese Werterhühung ausnutzen will oder kann, ist danach unerheblich. (Staudinger-Gursky § 996 RNr. 3 mwN) Es wird aber auch auf die Nützlichkeit für den Eigentümer abgestellt. Er soll einen höheren Marktwert solange nicht ersetzen müssen, wie er ihn nicht für sich ausnutzt - im Beispiel durch Veräußerung des Hundes an einen Blinden (Jakobs AcP 167, 359).

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