Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
NetzDG
  • Alles
  • NetzDG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Gesetze
  5. NetzDG

§ 4 NetzDG

  • juristi.Redaktion
  • 3. Januar 2018 um 16:03
  • 16. September 2024 um 16:13
  • 1.150 mal gelesen
  • Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 NetzDG einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist anzuwenden.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.

    (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist das Bundesamt für Justiz.

    Fassung ab 14. Mai 2024

    ____________________________________

    Fassung bis einschl 13. Mai 2024

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    • 1. entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 NetzDG einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
    • 2. entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 NetzDG oder § 3b Abs. 1 S. 1 NetzDG ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, oder für eine Überprüfung einer Entscheidung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
    • 3. entgegen § 3 Abs. 1 S. 2 NetzDG oder § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
    • 4. entgegen § 3 Abs. 4 S. 1 NetzDG den Umgang mit Beschwerden nicht oder nicht richtig überwacht,
    • 5. entgegen § 3 Abs. 4 S. 2 NetzDG eine organisatorische Unzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
    • 6. entgegen § 3 Abs. 4 S. 3 NetzDG eine Schulung oder eine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
    • 7. entgegen § 3a Abs. 1 NetzDG ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig vorhält,
    • 8. entgegen § 5 NetzDG einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt, oder
    • 9. entgegen § 5 Abs. 2 S. 2 NetzDG als Empfangsberechtigter auf Auskunftsersuchen nicht reagiert.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist anzuwenden.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.

    (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße.

    (5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht gesperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist das Gericht, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend.

    Fassung ab 01. Febr 2022

    _____________________________

    Fassung bis einschl 31. Jan 2022

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    • 1. entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 NetzDG einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
    • 2. entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 NetzDG oder § 3b Abs. 1 S. 1 NetzDG ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, oder für eine Überprüfung einer Entscheidung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
    • 3. entgegen § 3 Abs. 1 S. 2 NetzDG oder § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
    • 4. entgegen § 3 Abs. 4 S. 1 NetzDG den Umgang mit Beschwerden nicht oder nicht richtig überwacht,
    • 5. entgegen § 3 Abs. 4 S. 2 NetzDG eine organisatorische Unzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
    • 6. entgegen § 3 Abs. 4 S. 3 NetzDG eine Schulung oder eine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
    • 6a. entgegen § 3a Abs. 1 NetzDG ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig vorhält,
    • 7. entgegen § 5 NetzDG einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt, oder
    • 8. entgegen § 5 Abs. 2 S. 2 NetzDG als Empfangsberechtigter auf Auskunftsersuchen nicht reagiert.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist anzuwenden.

    (3) - (5) ...

    _____________________________

    Fassung bis einschl 31. Jan 2022

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 NetzDG einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
    2. entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 NetzDG oder § 3b Abs. 1 S. 1 NetzDG ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, oder für eine Überprüfung einer Entscheidung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
    3. entgegen § 3 Abs. 1 S. 2 NetzDG oder § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
    4. entgegen § 3 Abs. 4 S. 1 NetzDG den Umgang mit Beschwerden nicht oder nicht richtig überwacht,
    5. entgegen § 3 Abs. 4 S. 2 NetzDG eine organisatorische Unzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
    6. entgegen § 3 Abs. 4 S. 3 NetzDG eine Schulung oder eine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
    7. entgegen § 5 NetzDG einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt, oder
    8. entgegen § 5 Abs. 2 S. 2 NetzDG als Empfangsberechtigter auf Auskunftsersuchen nicht reagiert.

    ...

    _________________________________

    Fassung bis einschl 27. Jun 2021

    (1) ...

    1. ...

    2. entgegen § 3 Abs. 1 NetzDG Satz 1 ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,

    3. entgegen § 3 Abs. 1 NetzDG Satz 2 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,

    ....

    __________________________________

    Fassung bis einschl. 26. Jun 2020

    (1) - (3) ...

    (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße.

    (5) ...

    juristi.Direktlink
    https://k08.net/netzdg4

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

    [product='16'][/product]

    [product='14'][/product]

    • Bußgeld
    • OWi
    • § 4 NetzDG
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 3f NetzDG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 4a NetzDG
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S