(1) Eine Zustellung nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat.
(2) Eine Zustellung nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.
Fassung ab 01. Jul 2022
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Fassung bis einschl 30. Jun 2022
§ 1067 ZPO Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
(1) Eine Zustellung nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 durch eine deutsche Auslandsvertretung an eine Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird nur vorgenommen, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausgeschlossen hat.
(2) Eine Zustellung nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.