An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Art. 19 Abs. 1 Buchst a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.
Fassung ab 01. Jul 2022
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Fassung bis einschl 30. Jun 2022
§ 1068 ZPO Zustellung durch die Post
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.
(2) Sofern die ausländische Übermittlungsstelle keine besondere, im deutschen Recht vorgesehene Form der Zustellung wünscht, kann ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu veranlassen hat, ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.