Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
Wenn ein Soldat, ein Beamter, ein Pfarrer oder ein Lehrer an einer öffentlichen Schule einen Teil seines Gehalts, seines Wartegelds oder seiner Rente abtritt, muss die auszahlende Kasse darüber informiert werden. Dazu braucht sie eine von dem vorherigen Gläubiger ausgestellte, offiziell beglaubigte Urkunde. Bis die Kasse diese Benachrichtigung bekommt, weiß sie nichts von der Abtretung.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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