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§ 0558 BGB

  • Weitergeleitet von „558 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. Dezember 2020 um 23:49
  • 10. Juni 2024 um 14:20
  • 1.006 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

    (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 BGB bis 560 BGB werden nicht berücksichtigt.

    (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

    (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 BGB bis 560 BGB abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

    (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

    1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
    2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.

    Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 WoFG bis 37 WoFG (des Wohnraumförderungsgesetzes) und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

    (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a BGB abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 BGB mit 8 Prozent des Zuschusses.

    (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Mieterhöhung
    • Schuldrecht
    • ortsübliche Miete
    • Kappungsgrenze
    • § 558 BGB
    • Vergleichsmiete
    • Miethöhe

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten gleich geblieben ist. Die Erhöhung kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gefordert werden. Erhöhungen nach bestimmten Paragrafen werden dabei nicht mitgezählt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus den üblichen Preisen zusammen, die in der Gegend für ähnliche Wohnungen in Bezug auf Größe, Ausstattung und Lage gezahlt werden. Das gilt für die letzten sechs Jahre, es sei denn, die Miete wurde durch Gesetze oder Förderungen festgelegt.

(3) Bei den Erhöhungen darf die Miete in drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigen. In bestimmten Fällen, wo die Mietversorgung in Gefahr ist, kann die Grenze sogar nur 15 Prozent betragen. Die Landesregierungen können solche gefährdeten Gebiete für bis zu fünf Jahre festlegen.

(4) Die 20-Prozent-Grenze gilt nicht, wenn:

  1. Der Mieter nicht mehr zur Zahlung einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist, weil die öffentliche Bindung wegfällt.
  2. Die Erhöhung nicht höher ist als die letzte Ausgleichszahlung.

Der Vermieter kann vom Mieter spätestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, dass er ihm innerhalb eines Monats Auskunft über die Ausgleichszahlung und deren Höhe gibt, wenn die Verpflichtung wegen Wegfall der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Betrag, den die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete bringen würde, müssen bestimmte Drittmittel abgezogen werden.

(6) Vereinbarungen, die dem Mieter schaden, sind ungültig.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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