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§ 0582a BGB

  • Weitergeleitet von „582a BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. Dezember 2020 um 00:07
  • 3. Juni 2024 um 22:30
  • 754 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Inventarübernahme zum Schätzwert

    (1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.

    (2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.

    (3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Schätzwert
    • Pachtrecht
    • Pacht
    • § 582a BGB
    • Inventarübernahme

(1) Wenn der Pächter das Inventar eines Grundstücks zum geschätzten Wert übernimmt und verspricht, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum gleichen Wert zurückzugeben, trägt er das Risiko, dass das Inventar zufällig kaputtgeht oder schlechter wird. Solange er sich an die Regeln einer normalen Wirtschaft hält, kann er mit den einzelnen Inventarstücken machen, was er will.

(2) Der Pächter muss das Inventar in einem guten Zustand halten und es nach Bedarf ersetzen, so wie es eben üblich ist. Alles, was er kauft und ins Inventar integriert, gehört dann dem Verpächter.

(3) Wenn das Pachtverhältnis endet, muss der Pächter das Inventar an den Verpächter zurückgeben. Der Verpächter kann aber die Übernahme von Inventarstücken ablehnen, die für das Grundstück nicht nötig oder zu wertvoll sind. Wenn das passiert, gehört das abgelehnte Zeug dann dem Pächter. Falls es einen Unterschied zwischen dem geschätzten Wert des übernommenen und des zurückgegebenen Inventars gibt, muss das in Geld ausgeglichen werden. Die Schätzwerte basieren auf den Preisen zum Zeitpunkt, an dem das Pachtverhältnis endet.

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