• Verpächterpfandrecht

    Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirtschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b ZPO und Tiere im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b ZPO (der Zivilprozessordnung). Die Vorschriften der §§ 562a BGB bis 562c BGB gelten entsprechend.


    Fassung ab 01. Jan 2022


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2021


    Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (der Zivilprozessordnung) genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. Die Vorschriften der §§ 562a BGB bis 562c BGB gelten entsprechend.

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