(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b BGB, 650e BGB bis 650h BGB entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
(2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Abs. 2 BGB gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen gilt § 650c BGB entsprechend.