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§ 0651k BGB

  • Weitergeleitet von „651k Abs. 4 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Dezember 2020 um 01:01
  • 24. Mai 2024 um 22:08
  • 2.131 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Abhilfe

    (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

    1. unmöglich ist oder
    2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

    (2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

    (3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Abs. 1 Satz 2 BGB. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Abs. 2 und 3 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.

    (4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.

    (5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:

    1. der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
    2. der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:
    • a) Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Art. 2 Buchst a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
    • b) Schwangere,
    • c) unbegleitete Minderjährige,
    • d) Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.
    • Zivilrecht
    • Pauschalreise
    • Reisemangel
    • Schuldrecht
    • Reiserecht
    • Reisevertrag
    • § 651k BGB
    • Beseitigung
    • Reisevermittlung
    • Abhilfe

(1) Wenn du als Reisender ein Problem hast und Hilfe brauchst, muss der Reiseveranstalter das Problem beheben. Er kann das nur ablehnen, wenn:

  1. Es einfach nicht möglich ist, oder
  2. Die Lösung des Problems mit viel zu hohen Kosten verbunden ist, wenn man bedenkt, wie schlimm das Problem ist und was die Reise wert ist.

(2) Wenn der Reiseveranstalter dir nicht innerhalb einer angemessenen Frist hilft (außer in den oben genannten Fällen), kannst du selbst aktiv werden und die nötigen Ausgaben zurückverlangen. Du musst ihm keine Frist setzen, wenn er die Hilfe sowieso verweigert oder wenn sofortige Hilfe nötig ist.

(3) Falls der Reiseveranstalter die Hilfe verweigert und das Problem einen großen Teil der Reise betrifft, muss er dir angemessene Ersatzleistungen anbieten. Wenn diese Ersatzleistungen nicht mindestens gleichwertig zur ursprünglichen Reise sind, musst du eine angemessene Preisminderung bekommen. Wie viel das ist, richtet sich nach § 651m Abs. 1 Satz 2 BGB. Wenn die Ersatzleistungen nicht dem entsprechen, was im Vertrag vereinbart wurde, oder die Preisminderung nicht fair ist, kannst du die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter keine Ersatzleistungen anbieten kann, gelten die Regeln aus § 651l Abs. 2 und 3 BGB, und du musst nicht kündigen.

(4) Wenn die Beförderung zum Abreiseort oder zu einem anderen, auf den ihr euch geeinigt habt (Rückbeförderung), im Vertrag steht und wegen unvorhersehbarer Umstände nicht möglich ist, muss der Reiseveranstalter die Kosten für eine Unterkunft für maximal drei Nächte übernehmen, möglichst in einem Hotel, das dem im Vertrag vereinbarten entspricht.

(5) Der Reiseveranstalter kann sich nicht auf die drei Nächte Begrenzung berufen, wenn:

  1. Der Dienstleister aufgrund von EU-Vorschriften dem Reisenden eine längere Unterbringung anbieten muss oder die Kosten dafür übernehmen muss, oder
  2. Du zu einer der folgenden Gruppen gehörst und der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über deine besonderen Bedürfnisse informiert wurde:
  • a) Personen mit eingeschränkter Mobilität,
  • b) Schwangere,
  • c) unbegleitete Minderjährige,
  • d) Personen, die besondere medizinische Betreuung brauchen.
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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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