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§ 0500 BGB

  • Weitergeleitet von „500 Abs. 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 14. Dezember 2020 um 22:08
  • 9. Juni 2026 um 10:21
  • 970 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung

    (1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

    (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Liegen die Voraussetzungen für die vorzeitige Rückzahlung vor, findet § 490 Abs. 2 BGB keine Anwendung.

    Fassung ab 19. Mai 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 18. Mai 2026

    (1) ...

    (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

    • Kündigung
    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Rückzahlung
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Darlehensvertrag
    • Darlehensnehmer
    • Kündigungsrecht
    • vorzeitige Rückzahlung
    • § 500 BGB

Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung

(1) Wenn du ein Darlehen hast, bei dem nicht festgelegt ist, wann du zurückzahlen musst, kannst du das jederzeit ganz oder teilweise kündigen, ohne auf eine Frist achten zu müssen. Wenn in deinem Vertrag eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat steht, ist das nicht gültig.

(2) Du kannst deine Schulden aus einem Verbraucherdarlehen jederzeit ganz oder teilweise früher begleichen. Bei einem Immobiliendarlehen, bei dem ein fester Zinssatz vereinbart wurde, darfst du deine Schulden während der Zinsbindung allerdings nur dann vorzeitig zurückzahlen, wenn du dafür einen berechtigten Grund hast. Sind die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung erfüllt, gelten die besonderen Kündigungsregeln des § 490 Abs. 2 BGB nicht.

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