Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
Also, wenn der Auftraggeber stirbt oder nicht mehr geschäftsfähig ist, bedeutet das nicht automatisch, dass der Auftrag weg ist. Falls der Auftrag trotzdem weiterlaufen muss, sollte der Beauftragte die Sache am Laufen halten, besonders wenn es wichtig ist, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers sich um die Sache kümmert. Der Auftrag bleibt in diesem Fall also weiterhin bestehen.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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