Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a BGB und 737 BGB bleiben unberührt.
Fassung ab 01. Jan 2024
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Fassung bis einschl 31. Dez 2023
§ 710 BGB Übertragung der Geschäftsführung
Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 BGB entsprechende Anwendung.