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§ 0729 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 11. Dezember 2020 um 23:51
  • 8. März 2024 um 19:20
  • 891 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Auflösungsgründe

    (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:

    1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
    2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
    3. Kündigung der Gesellschaft;
    4. Auflösungsbeschluss.

    (2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

    (3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

    1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
    2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG (des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

    Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

    (4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.

    Fassung ab 01. Jan 2024A

    ______________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2023

    § 729 BGB Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis

    Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Gesellschaft
    • rechtsfähige Gesellschaft
    • § 729 BGB
    • Auflösungsgründe

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn:

  1. die Zeit abgelaufen ist, für die sie gegründet wurde;
  2. das Insolvenzverfahren für das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird;
  3. jemand die Gesellschaft kündigt;
  4. ein Beschluss zur Auflösung gefasst wird.

(2) Außerdem wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn ihr ursprünglicher Zweck erreicht oder nicht mehr möglich ist.

(3) Wenn in der Gesellschaft kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird sie auch aufgelöst:

  1. sobald der Beschluss rechtskräftig ist, dass das Insolvenzverfahren wegen Geldmangel nicht eröffnet wird;
  2. durch die Löschung, weil kein Vermögen mehr vorhanden ist, nach § 394 FamFG (das ist das Gesetz über Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit).

Das gilt nicht, wenn es bei den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gibt, in der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(4) Im Gesellschaftsvertrag können auch andere Gründe für eine Auflösung festgelegt werden.

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