§ 0863 BGB

  • Einwendungen des Entziehers oder Störers

    Gegenüber den in den §§ 861 BGB, 862 BGB bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

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