§ 0869 BGB

  • Ansprüche des mittelbaren Besitzers

    Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861 BGB, 862 BGB bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 BGB verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft