Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163 BGB, 1164 BGB, 1168 BGB, 1172 BGB bis 1175 BGB nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.