Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 BGB bis 1517 BGB in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt.
Hey, also wenn irgendwelche Anordnungen gegen die Regeln in den §§ 1483 BGB bis 1517 BGB verstoßen, können die Ehepartner die nicht einfach durch ein Testament oder einen Vertrag festlegen. Aber sie haben trotzdem das Recht, den Vertrag, mit dem sie die Gütergemeinschaft fortsetzen wollen, durch einen Ehevertrag zu ändern oder aufzuheben.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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