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§ 1640 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 30. November 2020 um 23:17
  • 10. Juli 2026 um 16:52
  • 475 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vermögensverzeichnis

    (1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.

    (2) Absatz 1 gilt nicht,

    1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt oder
    2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.

    (3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Vermögensverzeichnis
    • elterliche Sorge
    • § 1640 BGB

(1) Die Eltern müssen das Vermögen, das ihr Kind durch einen Todesfall erbt, auflisten. Sie sollten sicherstellen, dass die Liste korrekt und vollständig ist und diese dann beim Familiengericht einreichen. Das gilt auch für Vermögen, das das Kind bei anderen Sterbefällen erhält, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gezahlt werden, und Geschenke. Bei Haushaltsgegenständen reicht es, den Gesamtwert anzugeben.

(2) Punkt 1 gilt nicht,

  1. wenn der Wert des Vermögens 15.000 Euro nicht übersteigt oder
  2. wenn der Erblasser oder der Schenker eine andere Regelung getroffen hat.

(3) Wenn die Eltern gegen Punkt 1 oder 2 verstoßen und kein Verzeichnis einreichen oder das eingereichte Verzeichnis unzureichend ist, kann das Familiengericht anordnen, dass eine zuständige Behörde oder ein Beamter oder Notar das Verzeichnis erstellt.

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