Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
BGB
  • Alles
  • BGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. BGB

§ 1666 BGB

  • Weitergeleitet von „1666 Abs. 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 29. November 2020 um 22:14
  • 15. Juni 2023 um 12:30
  • 1.370 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

    (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

    (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

    (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

    1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
    2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
    3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
    4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
    5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
    6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

    (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Kindeswohl
    • elterliche Sorge
    • gerichtliche Maßnahmen
    • Kindeswohlgefährdung
    • 1666 BGB

(1) Wenn das Wohl des Kindes – sei es körperlich, geistig oder seelisch – in Gefahr ist und die Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, das zu ändern, dann muss das Familiengericht eingreifen und die nötigen Schritte einleiten, um das Kind zu schützen.

(2) Es wird normalerweise angenommen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn derjenige, der dafür zuständig ist, seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt oder die Gerichtsanordnungen zur Vermögenssorge ignoriert.

(3) Zu den Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, gehören unter anderem:

  1. Anordnungen, dass Hilfe von öffentlichen Stellen wie der Kinder- und Jugendhilfe oder der Gesundheitsversorgung in Anspruch genommen werden muss,
  2. Anordnungen, dass die Schulpflicht eingehalten wird,
  3. Verbote, die Familienwohnung oder eine andere Wohnung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit zu betreten, sich in einem bestimmten Bereich der Wohnung aufzuhalten oder bestimmte Orte zu besuchen, wo das Kind oft ist,
  4. Verbote, Kontakt zum Kind aufzunehmen oder sich mit ihm zu treffen,
  5. die Ersetzung von Erklärungen der Person, die das Sorgerecht hat,
  6. die teilweise oder vollständige Entziehung des Sorgerechts.

(4) Wenn es um die Personensorge geht, kann das Gericht auch Maßnahmen gegen Dritte ergreifen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 1665 BGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 1666a BGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S