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§ 0505d BGB

  • juristi.Redaktion
  • 28. November 2020 um 21:43
  • 3. Februar 2025 um 17:21
  • 1.252 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung

    (1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich

    1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und
    2. ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderlicher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu dem europäische Banken einander Anleihen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewähren.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenenfalls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.

    (2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Abs. 1 BGB bis § 505b Abs. 3 BGB unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Kreditwürdigkeit
    • Darlehensvertrag
    • Prügung Kreditwürdigkeit
    • Kreditwürdigkeitsprüfung
    • § 505d BGB
    • Pflichtverstoß

(1) Wenn der Kreditgeber sich nicht an die Regeln für die Kreditwürdigkeitsprüfung gehalten hat, dann gilt Folgendes:

  1. Der feste Zinssatz, den ihr im Darlehensvertrag vereinbart habt, wird auf den üblichen Zinssatz für Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe gesenkt, die eine Laufzeit haben, die zu eurem festgelegten Zinssatz passt.
  2. Der variable Zinssatz, den ihr im Vertrag habt, wird auf den marktüblichen Zinssatz angepasst, zu dem europäische Banken einander für drei Monate Anleihen in Euro geben.

Der Zeitpunkt, an dem der marktübliche Zinssatz festgelegt wird, ist der Tag, an dem der Vertrag unterschrieben wurde und eventuell auch bei vereinbarten Zinsanpassungen. Ihr könnt den Darlehensvertrag jederzeit ohne Frist kündigen; es gibt keine Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kreditgeber muss euch eine Kopie des Vertrags geben, in der alle Änderungen aus den obigen Punkten berücksichtigt sind. Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Vertrag auch bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung hätte abgeschlossen werden dürfen.

(2) Wenn ihr eure Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllen könnt, kann der Kreditgeber keine Ansprüche geltend machen, wenn die Probleme auf einen Umstand zurückzuführen sind, der dazu geführt hätte, dass der Vertrag nicht hätte zustande kommen dürfen, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.

(3) Die Punkte 1 und 2 gelten nicht, wenn der Grund für die mangelhafte Kreditwürdigkeitsprüfung darin liegt, dass ihr dem Kreditgeber absichtlich oder grob fahrlässig falsche Informationen gegeben oder Informationen zurückgehalten habt, die für die Prüfung wichtig sind.

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