Von den Vorschriften der §§ 491 BGB bis 511 BGB, 514 BGB und 515 BGB darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Hey, also die Regeln von § 491 BGB bis § 511 BGB, sowie § 514 BGB und § 515 BGB dürfen, solange nicht anders gesagt wird, nicht zum Nachteil des Verbrauchers geändert werden. Und das gilt auch, wenn versucht wird, diese Vorschriften auf andere Art zu umgehen.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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