Liegen die Voraussetzungen des § 683 BGB nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 BGB bestimmte Anspruch zu.
Wenn die Bedingungen aus § 683 BGB nicht erfüllt sind, muss der Chef dem Geschäftsführer alles zurückgeben, was er durch seine Arbeit verdient hat, und zwar gemäß den Regeln zur Rückgabe von ungerechtfertigtem Gewinn. Wenn der Chef die Geschäftsführung genehmigt, hat der Geschäftsführer die Ansprüche, die in § 683 BGB aufgeführt sind.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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