• Anwendung des Vormundschaftsrechts

    (1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.


    (2) Für Pflegschaften nach § 1809 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten die §§ 1782 BGB und 1783 BGB nicht.



    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1813 BGB Genehmigungsfreie Geschäfte


    (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:

    1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht,
    2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
    3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,
    4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört,
    5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.

    (2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB angelegt ist.

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