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§ 0906 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 25. November 2020 um 15:28
  • 19. Juni 2025 um 19:22
  • 1.942 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zuführung unwägbarer Stoffe

    (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG (des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

    (2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

    (3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

    • Zivilrecht
    • Sachenrecht
    • Eigentum
    • Grundstück
    • Nachbar
    • § 906 BGB
    • Bäume
    • unwägbare Stoffe
    • Zuführung
    • Verschattung

(1) Wenn du ein Grundstück besitzt, kannst du nicht einfach verhindern, dass von einem anderen Grundstück Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Sachen zu dir rüberkommen – solange das nicht wirklich stört oder nur ein bisschen. Es wird normalerweise als „nicht störend“ angesehen, wenn die festgelegten Grenzwerte in Gesetzen oder Verordnungen nicht überschritten werden. Das gilt auch für die Werte in Verwaltungsvorschriften, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erstellt wurden und den aktuellen Stand der Technik zeigen.

(2) Das gleiche gilt, wenn eine wesentliche Störung durch eine normale Nutzung des anderen Grundstücks entsteht und sich das nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindern lässt. Wenn du also mit einer solchen Einwirkung klarkommen musst, kannst du von dem Nutzer des anderen Grundstücks eine angemessene finanzielle Entschädigung verlangen, wenn diese Einwirkung dein Grundstück oder dessen Ertrag über das, was man hinnehmen kann, hinaus beeinträchtigt.

(3) Eine spezielle Leitung, die das Ganze rüberleitet, ist aber nicht erlaubt.

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