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§ 0925 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 21:35
  • 2. Mai 2024 um 11:19
  • 514 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Auflassung

    (1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

    (2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.


    Fassung ab 01. Jan 2021

    _____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2020

    (1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.

    (2) ...

    • Zivilrecht
    • Sachenrecht
    • Eigentum
    • Grundstück
    • Auflassung
    • § 925 BGB

(1) Damit das Eigentum an einem Grundstück nach § 873 BGB übertragen wird, müssen der Verkäufer und der Käufer sich einig sein (das nennt man Auflassung). Diese Einigung muss in der gleichen Zeit und am gleichen Ort vor einer zuständigen Stelle stattfinden. Jeder Notar kann die Auflassung entgegennehmen, auch wenn es noch andere zuständige Stellen gibt. Man kann die Auflassung auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem bestätigten Insolvenz- oder Restrukturierungsplan festhalten.

(2) Wenn die Auflassung an eine Bedingung oder einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft ist, ist sie nicht gültig.

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