§ 0933 BGB

  • Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut

    Gehört eine nach § 930 BGB veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

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