(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB oder eine Erklärung nach § 129 Abs. 3 BGB.
(5) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Fassung ab 29. Dez 2025
(Abs. 5 neu)
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Fassung bis einschl 28. Dez 2025
(1) - (3) ...
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.