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§ 0129 BGB

  • Weitergeleitet von „129 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 22. November 2020 um 22:48
  • 1. Januar 2026 um 18:59
  • 764 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Öffentliche Beglaubigung

    (1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

    1. in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
    2. in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

    In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

    (2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

    (3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung.

    (4) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.


    Fassung ab 29. Dez 2025

    (Abs. 4 neu)

    ___________________________

    Fassung bis einschl 28. Dez 2025

    (1) - (2) ...

    (3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

    _______________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2022

    (1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

    (2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.

    • Zivilrecht
    • Willenserklärung
    • WE
    • BGB AT
    • öffentliche Beglaubigung
    • Rechtsgeschäft
    • § 129 BGB

Öffentliche Beglaubigung

(1) Ist gesetzlich eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, muss die Erklärung
– schriftlich abgefasst sein und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
– elektronisch abgefasst sein und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
Das Gesetz kann festlegen, dass eine Erklärung nur in einer der beiden genannten Formen öffentlich beglaubigt werden darf.

(2) Hat der Erklärende eine schriftliche Erklärung mit einem notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet, erfüllt diese Erklärung ebenfalls die Anforderungen der öffentlichen Beglaubigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Wird eine elektronische Erklärung mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, gilt sie ebenfalls als öffentlich beglaubigt.

(4) Die notarielle Beurkundung ersetzt die öffentliche Beglaubigung.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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