Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung.
Die Vollmacht erlischt, je nachdem, was für eine rechtliche Grundlage ihr zugrunde liegt. Auch wenn das Rechtsverhältnis weiterhin besteht, kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden, es sei denn, es steht etwas anderes im Vertrag. Wenn jemand die Vollmacht widerruft, gelten die Regeln aus § 167 Abs. 1 BGB.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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