Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
Die Vorschriften des § 170 BGB, des § 171 Abs. 2 BGB und des § 172 Abs. 2 BGB finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.