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§ 0199 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 22. November 2020 um 17:58
  • 28. Juli 2024 um 18:04
  • 1.562 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

    (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

    1. der Anspruch entstanden ist und
    2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

    (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

    1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
    2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

    Maßgeblich ist die früher endende Frist.

    (3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

    (4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

    (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

    • Zivilrecht
    • BGB AT
    • Verjährungsfrist
    • Verjährungshöchstfristen
    • § 199 BGB
    • Verjährungsfristbeginn

(1) Die normale Verjährungsfrist startet, es sei denn, es gibt eine andere Regelung, mit dem Ende des Jahres, in dem:

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger herausfindet, was den Anspruch ausmacht und wer der Schuldner ist – oder zumindest herausfinden könnte, ohne grob fahrlässig zu sein.

(2) Wenn es um Schadensersatz geht, der mit Verletzungen des Lebens, Körpers, Gesundheit oder Freiheit zu tun hat, dann verjährt das Ganze unabhängig davon, wann es passiert ist oder ob man davon wusste, nach 30 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Handlung, die Pflichtverletzung oder das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, stattfand.

(3) Andere Schadensersatzansprüche verjähren:

  1. unabhängig von Wissen oder grober Fahrlässigkeit nach 10 Jahren ab ihrer Entstehung und
  2. unabhängig von ihrer Entstehung und Wissen oder grober Fahrlässigkeit nach 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der Handlung, Pflichtverletzung oder dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat.

Es zählt immer die kürzere Frist.

(3a) Ansprüche, die mit einem Erbfall zu tun haben oder bei denen man eine Verfügung von Todes wegen kennen muss, verjähren ebenfalls unabhängig von Wissen oder grober Fahrlässigkeit nach 30 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist.

(4) Andere Ansprüche, die nicht unter die vorherigen Punkte fallen, verjähren ohne Rücksicht auf Wissen oder grobe Fahrlässigkeit nach 10 Jahren ab ihrer Entstehung.

(5) Wenn es um einen Anspruch auf Unterlassung geht, zählt nicht der Zeitpunkt der Entstehung, sondern das Zuwiderhandeln.

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