Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
§ 1882 BGB Wegfall der Voraussetzungen
Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfall der in § 1773 BGB für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.