(aufgehoben)
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
§ 1908g BGB Behördenbetreuer
(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 BGB festgesetzt.
(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 BGB auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.