(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB bis § 275 Abs. 3 BGB, § 439 Abs. 4 BGB oder § 635 Abs. 3 BGB nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.