Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
Wenn jemand das Recht hat, eine Sache von jemand anderem zurückzuholen, muss er im Falle einer Wegnahme dafür sorgen, dass die Sache wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt wird – und das auf seine Kosten. Wenn die andere Person dann die Sache in ihren Besitz nimmt, muss sie die Wegnahme der Einrichtung erlauben. Sie kann das aber ablehnen, bis sie eine Sicherheit für den Schaden bekommt, der durch die Wegnahme entsteht.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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