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§ 0311b BGB

  • juristi.Redaktion
  • 17. November 2020 um 20:01
  • 10. Juli 2024 um 09:47
  • 778 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

    (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

    (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

    (3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

    (4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

    (5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

    • Zivilrecht
    • Vertrag
    • Grundstück
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Nachlass
    • Vermögen
    • § 311b BGB

(1) Wenn du einen Vertrag machst, bei dem du einem anderen das Eigentum an einem Grundstück übergibst oder es kaufst, muss das vom Notar beurkundet werden. Wenn ihr das Ganze ohne diesen offiziellen Stempel macht, ist der Vertrag trotzdem gültig, solange die Auflassung und die Eintragung ins Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, in dem jemand verspricht, sein zukünftiges Vermögen oder einen Teil davon zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist ungültig.

(3) Wenn jemand in einem Vertrag verspricht, sein aktuelles Vermögen oder einen Teil davon zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, muss das auch vom Notar beurkundet werden.

(4) Ein Vertrag über das Erbe von jemandem, der noch lebt, ist ungültig. Das gilt auch für einen Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Erbe von einem lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn ein Vertrag zwischen zukünftigen gesetzlichen Erben über ihren gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil geschlossen wird. Auch dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden.

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