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§ 0312d BGB

  • Weitergeleitet von „312d Abs. 4 Nr. 6 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. November 2020 um 19:51
  • 18. Juni 2026 um 16:37
  • 2.056 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen

    (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

    (2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246b §§ 1 bis 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, seine Online-Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Art. 246b § 4 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu konzipieren, zu organisieren und zu betreiben.

    Fassung ab 19. Jun 2026

    ____________________________

    Fassung bis einschl 18. Jun 2026

    § 312d BGB Informationspflichten

    (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

    (2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246b EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren.

    • Zivilrecht
    • Informationspflichten
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Geschäftsräume
    • Verbrauchervertrag
    • Fernabsatzvertrag
    • § 312d BGB
    • Verträge
    • außer Haus
    • e-commerce
    • Online-Benutzeroberfläche
    • Gestaltungspflicht

Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen

(1) Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz abgeschlossen werden, muss der Unternehmer den Verbraucher über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen informieren. Die dabei gemachten Angaben werden grundsätzlich Bestandteil des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen gelten besondere Informationspflichten. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer außerdem seine Internetseite oder sonstige Online-Benutzeroberfläche so gestalten und betreiben, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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