Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.
Hey, also wenn's um Pfandgläubiger und Gläubiger geht, die im Insolvenzverfahren genauso behandelt werden wie die Pfandgläubiger, oder um die, die bei einer Zwangsvollstreckung auf Immobilien einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Vermögen haben, dann sind die von dem Aufgebot nicht betroffen, solange es um die Sachen geht, für die sie Ansprüche haben. Das gilt auch für Gläubiger, deren Ansprüche durch eine Vormerkung abgesichert sind oder die im Insolvenzverfahren ein Recht auf Aussonderung haben – da bleibt alles beim Alten, was ihr Recht angeht.
juristi.kon
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