Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
Wenn der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne genauere Angaben bedacht hat, dann bekommen die, die zum Zeitpunkt des Erbfalls gesetzliche Erben wären, ihre Erbteile entsprechend. Wenn die Zuwendung an eine Bedingung geknüpft ist oder einen bestimmten Zeitpunkt hat und diese Bedingung oder der Zeitpunkt erst nach dem Erbfall eintritt, dann gelten im Zweifelsfall die als bedacht, die gesetzliche Erben wären, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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