Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 BGB findet Anwendung.
Wenn der Verstorbene seine Verwandten oder engsten Angehörigen erwähnt hat, aber nicht genauer gesagt hat, wer genau gemeint ist, dann gelten im Zweifelsfall die Verwandten, die zum Zeitpunkt des Erbfalls seine gesetzlichen Erben wären. Die bekommen dann ihr Erbe entsprechend ihrer gesetzlichen Anteile. Das steht in § 2066 Satz 2 BGB.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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