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§ 2151 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 4. November 2020 um 18:01
  • 29. September 2024 um 15:44
  • 964 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

    (1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.

    (2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

    (3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.

    • Zivilrecht
    • Erbrecht
    • Testament
    • Vermächtnis
    • Beschwerten
    • Bestimmungsrecht
    • Dritte
    • Beschwerte
    • § 2151 BGB
    • Bedachte
    • mehrere Bedachte

(1) Der Verstorbene kann mehrere Leute mit einem Vermächtnis bedenken und dabei entscheiden lassen, wer von ihnen das Vermächtnis bekommt. Das kann entweder die Person selbst machen oder jemand Drittes.

(2) Wenn die Person, die das Vermächtnis bekommen soll, die Entscheidung treffen soll, muss sie das direkt gegenüber demjenigen erklären, der das Vermächtnis erhält. Wenn es ein Dritter ist, muss der das gegenüber der Person machen, die das Vermächtnis bekommt.

(3) Falls die Person oder der Dritte sich nicht entscheiden kann, sind die Begünstigten zusammen die Gläubiger. Das gilt auch, wenn das Nachlassgericht einer der Personen auf Antrag von jemandem eine Frist setzt, um die Entscheidung zu treffen, und die Frist abläuft, ohne dass eine Entscheidung getroffen wurde. Im Zweifelsfall muss die Person, die das Vermächtnis erhält, nicht teilen.

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