Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28 BGB, 31a Abs. 1 Satz 2 BGB sowie der §§ 32 BGB, 33 BGB und 38 BGB finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 BGB kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.