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  5. Bundesgerichtshof BGH
  6. Jahrgang 2011

EnVR 34/10 und EnVR 48/10 - BGH zur Anreizregulierungsverordnung

  • sophme
  • 23. Juli 2020 um 16:18
  • 562 mal gelesen
  • Regulierung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze

    In zwei Beschlüssen hat sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute mit der Regulierung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze auseinandergesetzt. Wesentliche Fragen der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (ARegV), die auch Gegenstand weiterer bereits anhängiger Gerichtsverfahren sind, wurden dabei geklärt.

    Den rechtlichen Hintergrund der Verfahren bilden die Regelungen der §§ 20 ff. EnWG. Danach müssen Betreiber von Energieversorgungsnetzen grundsätzlich jedermann Netzzugang gewähren, können hierfür aber ein Entgelt verlangen, dessen Höhe der Regulierung durch die Bundesnetzagentur oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterliegt. Ab dem 1. Januar 2009 werden diese Entgelte im Wege der Anreizregulierung bestimmt. Dies bedeutet, dass die Regulierungsbehörden nicht mehr ein bestimmtes Entgelt genehmigen, sondern den Netzbetreibern nur noch eine Obergrenze für die Gesamterlöse vorgeben. Wenn es den Netzbetreibern gelingt, ihre Kosten über die behördlichen Vorgaben hinaus zu reduzieren, dürfen sie daraus resultierende Gewinne behalten. Für die Netzbetreiber ergeben sich daraus Anreize zur Senkung der Kosten.

    In den nunmehr entschiedenen Fällen war es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bundesnetzagentur und den Netzbetreibern darüber gekommen, wie einzelne Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung über die Bestimmung der Erlösobergrenzen auszulegen sind.

    Der Bundesgerichtshof hat die Berechnungen der Bundesnetzagentur nur teilweise gebilligt und ihr im Übrigen aufgegeben, über die Anträge der Netzbetreiber in einigen Punkten neu zu entscheiden.

    Bestätigt wurde die Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags nach § 25 ARegV in Höhe von jährlich 1%; das Begehren der Netzbetreiber, diesen Zuschlag von Jahr zu Jahr ansteigen zu lassen (1% für das erste Jahr, 2% für das zweite Jahr usw.), ist erfolglos geblieben. Als zutreffend erachtet wurde auch die Höhe des angesetzten Zinssatzes für Fremdkapital.

    In anderen Punkten konnten sich dagegen die Netzbetreiber durchsetzen. Insbesondere ist bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus, für das gemäß § 6 Abs. 2 ARegV das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung heranzuziehen ist, die in der Zwischenzeit ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, die einzelne Bestimmungen über die Kostenprüfung anders ausgelegt hat als die Regulierungsbehörden. Entsprechendes gilt bei der Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags nach § 25 ARegV. Einer Neuberechnung bedarf auch die Anpassung an die allgemeine Geldentwertung (Inflation). Hierbei darf es zwar berücksichtigt werden, wenn die Einstandspreise für Netzbetreiber eine andere Entwicklung nehmen als die Verbraucherpreise. Die nach § 9 Abs. 1 ARegV zusätzlich vorgesehene Berücksichtigung eines netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts findet hingegen in der Verordnungsermächtigung des § 21a EnWG keine gesetzliche Grundlage und ist daher unzulässig. Des Weiteren ist der Erweiterungsfaktor entsprechend § 10 ARegV bereits im ersten Jahr der Regulierungsperiode zu berücksichtigen.

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof die – von der Bundesnetzagentur angegriffene – Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Netzbetreiber im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV einen Anspruch auf Anpassung der Erlösobergrenzen haben können, wenn ihre Kosten nach dem für die Kostenprüfung maßgeblichen Jahr 2006 in unerwartetem Ausmaß gestiegen sind.

    Beschlüsse vom 28. Juni 2011 – EnVR 34/10, und – EnVR 48/10, PM BGH 114/11

    • Regulierung
    • Elektrizität
    • fremde Stromnetze
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